Satzung §6

Aus der Satzung des Kreisverbandes Göppingen

§ 6 Kreismitgliederversammlung

Die Kreismitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie besteht aus den Mitgliedern des Kreisverbandes.

Die Kreismitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr als Hauptversammlung statt. Sie wählt in geheimer Wahl den Kreisvorstand, die/den VertreterIn im Landesfinanzrat, die RechnungsprüferInnen und die Kreisschiedskommission für einen Zeitraum von längstens zwei Jahren. Sie nimmt den jährlichen Rechenschaftsbericht des Kreisvorstands und den Bericht der RechnungsprüferInnen entgegen und beschließt über die Entlastung des Kreisvorstands. Sie fasst über die Kreissatzung Beschluss. Auf Verlangen eines Fünftels der Mitglieder muss auch zu anderen Zeiten eine Hauptversammlung einberufen werden.
Die Kreismitgliederversammlung fasst über politische Anträge und Entschließungen sowie über die sonstigen Angelegenheiten des KV Beschluss. Sie wählt in geheimer Wahl die Delegierten für die Landesdelegiertenkonferenz, den Landesausschuss und die Bundesdelegiertenkonferenz. Ihr obliegt die Wahl der Delegierten für die Landesarbeitsgemeinschaft FrauenPolitik und die Nominierung von KandidatInnen für die Kommunal, Landtags- und Bundestagswahlen. Auf Verlangen von mehr als 10 Prozent der Mitglieder muss eine außerordentliche Kreismitgliederversammlung einberufen werden.

Die Kreismitgliederversammlung beschließt über die Kreissatzung mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen, über politische Anträge, Entschließungen und den Kreisverband betreffende Programme, den Haushalt, die Beitragsordnung sowie andere den Kreisverband betreffende Angelegenheiten mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Auf der Hauptversammlung und der Kreismitgliederversammlung hat jedes Mitglied des Kreisverbandes Anwesenheits-, Rede-, Antrags- und Stimmrecht. Beschlüsse sind zu protokollieren.

Die Kreismitgliederversammlung wird durch den Kreisvorstand schriftlich unter Angabe der zur Beratung anstehenden Gegenstände einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt 10 Kalendertage (Poststempel oder ein anderes verifizierbares Versanddatum).

Einladungen per E-Mail sind zulässig, wenn ein Mitglied sich mit dieser Form einverstanden erklärt hat. Auf Beschluss des Kreisvorstandes kann die Einberufungsfrist in dringenden Angelegenheiten, die nicht Satzungsänderungen zum Gegenstand haben, verkürzt werden. Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.

Die Mehrheit der Frauen einer Versammlung hat ein Vetorecht mit aufschiebender Wirkung. Eine von den Frauen abgelehnte Vorlage kann erst auf der nächsten Versammlung erneut eingebracht und kann je Beschlussvorlage nur einmal wahrgenommen werden (Bundesfrauenstatut, verabschiedet auf der BDK in Köln, 5.11.1994).

zurück…