Satzung §7

Aus der Satzung des Kreisverbandes Göppingen

§ 7 Kreisvorstand

Der Kreisvorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, einer/einem StellvertreterIn, der/dem KreisschatzmeisterInund zwei bis vier BeisitzerInnen.  

Die Vorsitzenden werden entsprechend dem Frauenstatut des Landesverbandes in zwei Wahlgängen, die/der KreisschatzmeisterIn in einem getrennten Wahlgang für zwei Jahre in geheimer Abstimmung gewählt. Die/der Vorsitzende und die/der KreisschatzmeisterIn müssen von den anwesenden Mitgliedern mit absoluter Mehrheit gewählt werden. Die Beisitzer werden im Verfahren des Minderheitenschutzes gewählt. Die Stimmenzahl für jeden Stimmberechtigten beträgt dabei maximal zwei Drittel der Zahl der zu wählenden Beisitzer im Vorstand. Gewählt ist im ersten Wahlgang, wer die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt. Im zweiten Wahlgang entscheidet die einfache Mehrheit, mit einem Quorum von 20 Prozent der abgegebenen Stimmen.

Der Kreisvorstand leitet den Kreisverband und führt dessen Geschäfte nach Gesetz und Satzung sowie den Beschlüssen der Kreismitgliederversammlung. Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und regelt die Geschäftsverteilung nach eigenem Ermessen. Die/der Vorsitzende und ihre/sein StellvertreterIn vertreten den Kreisverband gemäß § 26 BGB nach außen. Der Kreisvorstand kann besondere VertreterInnen bestellen.

Die Beschlüsse des Kreisvorstandes sind zu protokollieren.

Ein Mitglied des Kreisvorstandes kann nach vorheriger Aussprache mit Zwei-Drittel-Mehrheit der Kreismitgliederversammlung in geheimer Abstimmung vor dem Ende der Wahlperiode abgewählt werden.

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